FAQs- Häufig gestellte fragen
Auf dieser Webseite finden Sie eine Zusammenstellung der am häufigsten gestellten Fragen in Bezug auf die BUK Betriebsrenten-Unterstützungskasse.
1. Sicherheit des Altersvorsorgevermögens
Ja, die BUK Betriebsrentenunterstützungskasse e. V. (BUK) ist genauso sicher wie die großen Unterstützungskassen. Die BUK unterliegt genau den selben gesetzlichen Bestimmungen wie die Unterstützungskasse eines deutschen Versicherers. Darüber hinaus verfügt die BUK über weitere Sicherheitsmechanismen, die nachfolgend beschrieben werden.
Die Frage nach der Sicherheit des Altersvorsorgevermögens in der BUK Betriebsrenten-Unterstützungskasse e. V. taucht immer wieder auf. Dies ist verständlich, da Unternehmen beträchtliche Mittel zur Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge für ihre Mitarbeiter und Gesellschafter-Geschäftsführer in die BUK einbringen. Die meisten Menschen sind mit dem Namen BUK Betriebsrenten-Unterstützungskasse e. V. nicht vertraut und fragen sich zu Recht, wem sie ihr Geld anvertrauen.
Obwohl viele bekannte Versicherungsgesellschaften in Deutschland eigene Unterstützungskassen gegründet haben, die ausschließlich ihre eigenen Versicherungsprodukte vertreiben, gibt es gute Gründe (Welche vielfältigen Vorteile bietet die BUK Betriebsrenten-Unterstützungskasse e. V. als unabhängige Unterstützungskasse?) dafür, die betriebliche Altersversorgung über die weniger bekannte BUK durchzuführen. Warum dies sinnvoll und ebenso sicher ist, wird mit Hilfe der nachfolgenden Fragen beantwortet. Da dieses Thema, so wichtig ist, haben wir den Sicherheitsaspekten innerhalb unserer FAQ einen ganzen Abschnitt gewidmet.
Die BUK Betriebsrenten-Unterstützungskasse e. V. agiert in Form eines Vereins (weitere Informationen zur Vereinsrechtsform von der Website anwalt.de). In einem solchen Unterstützungskassen-Verein ist die höchste Instanz die Mitgliederversammlung. Mitglieder sind hauptsächlich die Unternehmen, die über die Unterstützungskasse die betriebliche Altersversorgung für ihre aktuellen und ehemaligen Mitarbeiter verwalten lassen. Zusätzlich wird jedes neue Unternehmen, das die betriebliche Altersvorsorge für seine Mitarbeiter über die Unterstützungskasse abwickeln möchte, automatisch Mitglied.
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, die ehrenamtlichen Vorstände zu wählen, die die Geschicke der Unterstützungskasse lenken. In der jährlichen Mitgliederversammlung erhalten die Mitglieder Berichte über die Entwicklung der Unterstützungskasse vom Vorstand und Verwalter der BUK Betriebsrenten-Unterstützungskasse e. V. Wenn die Mitglieder zufrieden sind, entlasten sie den Vorstand. In dieser Versammlung wird auch die Planung für das kommende Jahr besprochen und Entscheidungen werden getroffen, die außerhalb der Befugnisse des Vorstands liegen (z. B. Satzungsänderungen). Nur die Mitgliederversammlung hat die Autorität, solche Entscheidungen zu treffen.
Zusammengefasst gehört die Unterstützungskasse im Grunde genommen niemandem, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas Gegenteiliges.
In der BUK Betriebsrenten-Unterstützungskasse e. V. wurde bei der Auswahl der Verantwortlichen sorgfältig darauf geachtet, dass verschiedene Personen und Unternehmen beteiligt sind, um eine zu starke Konzentration von Macht zu verhindern.
Im Unterschied zu vielen anderen unabhängigen Unterstützungskassen, sind bei der BUK beispielsweise die Positionen des Vorstands und des Verwalters in verschiedenen Händen. Diese Aufteilung der Verantwortlichkeiten führt automatisch zu einer besseren Kontrolle, da nicht eine einzige Person oder Unternehmen beide Positionen ausübt.
Die Position des Vorstandsvorsitzenden des Vereins sowie des Mitgliedervertreters ist aus den Reihen der Mitgliedsunternehmen besetzt. Diese Personen sind eng am Geschehen beteiligt und gewährleisten, dass die Geschicke der BUK Betriebsrenten-Unterstützungskasse e. V. im besten Interesse der Mitgliedsunternehmen gelenkt werden.
Weitere Details über die aktuellen Verantwortlichen finden Sie in der Rubrik „Über uns„.
Die Satzung ist das zentrale Dokument für Unternehmen, die ihre Mitarbeiter über die BUK versorgen und daher Mitglied werden möchten. In der Satzung sind alle Regelungen festgehalten, an die sich neue Mitgliedsunternehmen künftig halten müssen. Wenn sie mit diesen Richtlinien einverstanden sind, können sie sich mit Vertrauen der Unterstützungskasse als Trägerunternehmen und Mitglied anschließen.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Satzung bei Bedarf zu ändern, was zu einer Anpassung der Rahmenbedingungen für die Mitglieder führen kann. Solche Änderungen werden während der Mitgliederversammlung diskutiert und beschlossen. Jedes Mitgliedsunternehmen hat hier die Gelegenheit, die Änderungen zu befürworten oder mit seiner Stimme dagegen zu votieren.
Aus diesem Grund empfehlen wir allen Mitgliedsunternehmen, von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Besonders bei grundlegenden Angelegenheiten wie Satzungsänderungen ist es wichtig, die eigene Stimme zu nutzen.
Die BUK ist eine Gruppenunterstützungskasse, weil sie für mehrere unterschiedliche (Träger-) Unternehmen die betriebliche Altersversorgung für die Mitarbeiter verwaltet.
Bei einer Einzelunterstützungskasse wird hingegen nur für ein Unternehmen die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter verwaltet. Für das Unternehmen ist eine eigene Unterstützungskasse verwaltungsintensiv und teuer. Dafür muss das Unternehmen sich bei Regeländerungen (Satzungsänderungen) nicht mit anderen Unternehmen einigen, wie es bei der Gruppenunterstützungskasse der Fall ist.
Folglich ist für Unternehmen eine Grupennunterstützungkasse geeignet, wenn sie nicht viel Zeit und Geld in die Verwaltung ihrer betrieblichen Altersversorgung investieren wollen. Das trifft auf die meisten Unternehmen zu.
Darüber hinaus können die Trägerunternehmen der innovativen und flexiblen BUK fast alle Vorteile in Anspruch nehmen, die sie bei ihrer eigenen, aber weitaus teureren Einzelunterstützungskasse erhalten würden.
Es kann passieren, dass ein Trägerunternehmen der BUK nicht ausreichend Finanzierungsmittel zur Verfügung stellt, so dass die BUK die Alterversorgungsverpflichtungen an die Mitarbeiter dieses Unternehmens nicht erfüllen kann.
Dann wird das betroffene Trägerunternehmen zunächst dazu aufgefordert, die entstandene Lücke durch eine Überweisung zu schließen. Wenn das Trägerunternehmen dieser Aufforderung nicht nachkommt, steht dem Versorgungsberechtigten ein direkter Anspruch gegen das Trägerunternehmen zu, der gerichtlich durchsetzbar ist.
Sollte das Trägerunternehmen aufgrund von Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden, ist der gemäß dem Betriebsrentengesetz geschützte Arbeitnehmer mit seinem Leistungsanspruch bei der gesetzlichen Insolvenzsicherungseinrichtung, dem Pensions-Sicherungs-Verein, abgesichert.
Insgesamt ist gewährleistet, dass Probleme eines Trägerunternehmens nicht auf das Altersvorsorgevermögen anderer Trägerunternehmen oder einzelner Versorgungsberechtigter übertragen werden. Denn wenn ein Trägerunternehmen Schwierigkeiten bei der Finanzierung hat, greift dies nicht auf das Altersvorsorgevermögen anderer Trägerunternehmen über. Gemäß der Satzung der BUK wird das Kassenvermögen jedes Trägerunternehmens separat verwaltet und behandelt.
Von Gesetzeswegen besteht tatsächlich kein Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung. Wurde die BUK jedoch ausreichend mit Finanzierungsmitteln vom Trägerunternehmen ausgestattet, dann muss sie auch leisten. Der fehlende, formale Rechtsanspruch ist historisch bedingt:
Mit der Reform des Körperschaftsteuergesetzes im Jahr 1934 und der Forderung nach eigener Rechtsfähigkeit für Versorgungseinrichtungen haben die zusagenden Unternehmen rechtsfähige Einrichtungen außerhalb ihrer Betriebe gegründet, um die betriebliche Altersversorgung durchzuführen. Sie haben ihre betriebsinternen Versorgungsfonds in diese Einrichtungen überführt.
Diese rechtsfähigen Versorgungseinrichtungen wurden der Versicherungsaufsicht gemäß dem „Reichsgesetz über die privaten Versicherungsunternehmen“ unterstellt, wenn sie einen rechtlichen Anspruch auf Leistungen gewährten (= Pensionskasse genannt).
Andere Versorgungseinrichtungen wollten die Unabhängigkeit in ihren Investitionsentscheidungen wahren, deshalb wurde bei Ihnen der Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen ausgeschlossen (= Unterstützungskasse). Laut § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) führt der fehlende Rechtsanspruch der Unterstützungskasse zu einer Befreiung von der Versicherungsaufsicht und ist damit der einzigartige Unterschied, der die Unterstützungskasse von den Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch (Pensionskasse, Pensionsfonds) unterscheidet. Dadurch hat die Unterstützungskasse volle Freiheit bei der Auswahl ihrer Anlagestrategien und kann ihren Trägerunternehmen – wie die BUK – herausragende Vorteile bieten.
Jedoch hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) den fehlenden Rechtsanspruch für die Versorgungsberechtigten nahezu bedeutungslos gemacht. Das BAG, unterstützt durch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 19.10.1983 – 2 BvR 298/81), betrachtet die betriebliche Altersversorgung als Entgelt mit Vertrauensschutz (Urteile des BAG: 17.05.1973 – 3 AZR 381/72; 5.07.1979 – 3 AZR 197/78; 18.11.2008 – 3 AZR 417/07). Somit kann einem Arbeitnehmer die betriebliche Altersversorgung nicht grundlos verwehrt werden. Im Ergebnis besteht für die Versorgungsberechtigten kein direkter, dafür aber indirekter Anspruch auf die betrieblichen Versorgungsleistungen.
2. Spezielle Fragen zur Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung
Warum sind Gesellschafter-Geschäftsführer in der betrieblichen Altersvorsorge weniger gut geschützt?
Die Gründe für die besondere Behandlung von Gesellschafter-Geschäftsführern sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zu finden.
Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) gelten als Angestellte ihres eigenen Unternehmens, sind unternehmerisch tätig und genießen deshalb keinen Schutz durch das Betriebsrentengesetz: Denn muss das eigene Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden, gibt es – anders als beim durch das Betriebsrentengesetz geschützten Arbeitnehmer – keine gesetzliche Insolvenzsicherungseinrichtung, die den Versorgungsanspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers absichert. Diese Gruppe hat deshalb ein besonders starkes Interesse an der Sicherheit ihrer Altersvorsorge in der BUK. Für die GGF gibt es andere Sicherheitsmechanismen, die in der nachfolgenden Frage thematisiert werden.
Für diese Gruppe hat sich die Verwendung von Verpfändungsvereinbarungen bewährt, um Versicherungen und Wertpapierdepots abzusichern.
In diesen Vereinbarungen einigen sich Versorgungsberechtigte (Pfandgläubiger) und die Unterstützungskasse (Pfandschuldner) darauf, dass das dem Versorgungsberechtigten zugeordnete Vermögen nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, beispielsweise für die Auszahlung einer Altersrente. Bei Wertpapierdepots erhält der Vermögensverwalter zudem die Genehmigung, innerhalb des Depots Umschichtungen vorzunehmen, um auf Marktveränderungen reagieren zu können.
Diese Vereinbarung wird der Versicherung oder Depotbank mitgeteilt, damit sie die Einhaltung überwachen können. Dadurch kann die Unterstützungskasse nicht ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten mehr Geld aus der Versicherung oder dem Wertpapierdepot abheben, als für die monatliche Altersrente vorgesehen ist, es sei denn, der Versorgungsberechtigte hat schriftlich zugestimmt.
Auf diese Weise ist das Altersvorsorgevermögen von Gesellschafter-Geschäftsführern, die nicht dem Betriebsrentenrecht unterliegen, geschützt.
Bei der BUK gibt es sogar einen zusätzlichen Sicherungsmechanismus: Sollte aus irgendeinem Grund versehentlich ein Betrag außerhalb der Verpfändungsvereinbarung von der Rückdeckungsversicherung oder dem Wertpapierdepot abgezogen werden, wird der von der BUK beauftragte Versicherungsmakler oder der Vermögensmanager der Depotbank sofort informiert. Diese werden mögliche Unregelmäßigkeiten umgehend aufklären.
Eine Unterstützungskasse – wie die BUK – ist als soziale Einrichtung gedacht, die für die Arbeitnehmer von einen oder mehreren Unternehmen die betriebliche Altersversorgung verwaltet. Insoweit soll eine solche Einrichtung mehrheitlich nicht aus den Gesellschafter-Geschäftsführern (Unternehmern) und ihren Angehörigen bestehen.
Damit diese und andere Regelungen von den Unterstützungskassen umgesetzt werden, ist die Steuerbefreiung einer Unterstützungskasse an diverse Auflagen geknüpft. Die Regelung zur Beschränkung der Unternehmeranzahl ist im § 1 Nr. 1 KStDV (Körperschaftssteuerdurchführungsverordnung) verankert.
Hat eine Unterstützungskasse folglich die Höchstzahl an Unternehmern und deren Angehörigen erreicht, wird sie Personen aus diesem Kreis nicht mehr als Versorgungsberechtigte aufnehmen.
Eine weitere Aufnahmebeschränkung ist im § 3 Nr. 3 i.V.m. § 2 KStDV zu finden. Danach dürfen nur 4% aller Versorgungsberechtigten einer Unterstützungskasse eine Versorgungshöhe von maximal 38.654 Euro jhrl. (3.221,67 Euro mtl.) beanspruchen. Übersteigen die Versorgungsberechtigten mit einer Versorgung von über 38.654 Euro jhrl. diese 4%-Grenze, dann droht der jeweiligen Kasse der Verlust der Körperschaftssteuerbefreiung.
Insoweit ist nachvollziehbar, dass Unterstützungskassen penibel auf die Einhaltung dieser Grenze achten und falls notwendig, Versorgungsberechtigten mit einem zu hohen Versorgungswunsch den Zutritt zur Kasse verwehren. Da Gesellschafter-Geschäftsführer meist einen hohen Versorgungsbedarf haben, trifft sie diese Einschränkung besonders.
3. Weitere Fragen zu anderen Themen
Die BUK Betriebsrenten-Unterstützungskasse e. V. ist eine eigenständige Einrichtung ohne Bindung an bestimmte Versicherungen. Dadurch erhalten Unternehmen und ihre Mitarbeiter die Freiheit, nicht nur aus einer begrenzten Auswahl von Versicherungen für ihre betriebliche Altersvorsorge zu wählen, sondern nahezu jede Versicherung mit einem für Unterstützungskassen zugelassenen Tarif. Darüber hinaus bietet die BUK Versorgungsberechtigten die Möglichkeit, mehrere Versicherungen und verschiedene Tarife zu kombinieren, um das optimale Ergebnis für die Altersvorsorge zu erzielen.
In der BUK Betriebsrenten-Unterstützungskasse e. V. ist es auch nicht zwingend erforderlich, das Altersvorsorgevermögen in Versicherungsprodukte einzubringen. Stattdessen stehen alternative Anlageoptionen zur Verfügung, wie beispielsweise Investitionen in Wertpapierdepots (wie gemanagte Fonds oder ETFs) oder sogar Immobilien.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Trägerunternehmen das ihnen zurechenbare Altersvorsorgevermögen ihrer Mitarbeiter bei der BUK als Darlehen zur Verfügung gestellt bekommen. Unternehmen verfügen somit bei Bedarf über ein Liquiditätspolster und erreichen eine größere Unabhängigkeit von Banken. Das ist ein echter betriebswirtschaftlicher Vorteil, den die für viele Unternehmen sonst so lästige bAV bringen kann!
Mitarbeiter müssen sich im Übrigen über ihre Altersvorsorge keine Gedanken machen, wenn ihr Unternehmen über ihr Altersvorsorgevermögen in Form eines Darlehens verfügt. Denn ihre Altersvorsorge ist selbst bei Insolvenz des Unternehmens über den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt.
Von den Unterstützungskassen deutscher Versicherer sind solche Mehrwerte nicht zu bekommen.