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AUSLAGERUNG VON PENSIONSZUSAGEN

Auslagerung von Pensionszusagen auf die BUK – Unternehmen können durch die Auslagerung von der Versorgungsverpflichtung befreit werden.

Der Königsweg für die Auslagerung einer Pensionszusage: Die BUK-Betriebsrenten-Unterstützungskasse e.V.

Wenn eine Pensionszusage auf die BUK-Betriebsrentenunterstützungskasse e.V. ausgelagert wird, kann der gesamte Auslagerungsbetrag im Vergleich
zu anderen Handlungsalternativen sofort steuerlich abzugsfähig (hier geht es zu den Rechtsgrundlagen der Auslagerung) sein. Das bedeutet, dass das Unternehmen den Auslagerungsbetrag als Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen kann, was zu einer sofortigen Steuerersparnis führt und sofortige zusätzliche Liquidität freisetzen kann.

Durch die Auslagerung auf die Unterstützungskasse:

  • kann das versorgungsverpflichtete Unternehmen vollständig von der Versorgungsverpflichtung befreit werden, sofern alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Das Unternehmen überträgt die Verantwortung für die betriebliche Altersversorgung auf die BUK, die für die Verwaltung und Durchführung der Versorgung zuständig ist.
  •  
  • hat das Unternehmen kein Risiko einer Steuerzahllast mehr, wenn die Versorgungsberechtigten versterben (siehe Nachteil Rentner GmbH). Im Gegenteil: Bei entsprechender, vertraglicher Ausgestaltung der Versorgungsverträge kann übriggebliebenes Versorgungskapital verwendet werden, um weitere verdienstvolle Unternehmensangehörige zu versorgen.

Gründe für die Auslagerung von Pensionszusagen:

  • In der Vergangenheit für Gesellschafter-Geschäftsführer eingerichtete Pensionszusagen bereiten heute viel Kopfzerbrechen, so dass versucht wird, diese loszuwerden. Die langfristige Verpflichtung des Unternehmens, lebenslange Pensionen zu zahlen, kann potenzielle Unternehmensnachfolger, sei es intern oder extern, abschrecken. Die schon lange im Untergrund schwelenden, durch das Unternehmenstagesgeschäft bisher verdeckten Probleme tauchen nun auf, da die versorgungsberechtigen Gesellschafter-Geschäftsführer in den Ruhestand treten.
 
  • Bei familienexternen Unternehmensnachfolgern besteht oft die Sorge, dass die Pensionsverpflichtung eine erhebliche finanzielle Belastung für das Unternehmen darstellt und die Rentabilität beeinträchtigen könnte. Dies kann dazu führen, dass potenzielle Käufer die Unternehmensveräußerung ablehnen oder den Verkaufspreis entsprechend anpassen.
 
  • Auch bei einer familieninternen Unternehmensnachfolge kann der Wunsch bestehen, die Pensionszusage aus dem Unternehmen zu entfernen. Der scheidende Gesellschafter-Geschäftsführer möchte möglicherweise sicherstellen, dass das Unternehmen von seinen Kindern ohne die zusätzliche Belastung der Pensionsverpflichtungen übernommen wird. Dies ermöglicht den nachfolgenden Generationen eine lastenfreie Übernahme und eine unabhängige wirtschaftliche Weiterentwicklung des Unternehmens.
 
  • Die Auslagerung der Pensionszusage auf eine Betriebsrentenunterstützungskasse (BUK) kann in solchen Fällen eine Lösung bieten. Durch die Auslagerung wird das Unternehmen von der langfristigen Verpflichtung befreit und kann potenziellen Nachfolgern ein attraktiveres Angebot machen. Gleichzeitig erhält der scheidende Gesellschafter-Geschäftsführer die Gewissheit, dass seine Versorgung gesichert ist, und die Möglichkeit, das Unternehmen, ohne die Last der Pensionszusage zu übergeben.

Am Markt vorhandene Lösungen sind teuer und haben einen steuerrechtlichen Pferdefuß ​

Auslagerung auf einen Pensionsfonds

Am Finanzdienstleistungsmarkt werden Pensionsfonds als Auslagerungsmöglichkeit von Pensionszusagen angeboten. Soll bei dieser Auslagerung das Unternehmen weitestgehend enthaftet werden, dann sind diese Lösungen so teuer, dass sie kaum bezahlbar sind.

Darüber hinaus ist der Liquiditätsaufwand der Auslagerung im Jahr der Auslagerung nur zum Teil steuerlich geltend zu machen (§ 4e Abs. 3 EStG). Deutlich mehr als die Hälfte des Auslagerungsbetrages können erst in den darauffolgenden 10 Wirtschaftsjahren steuerlich in Ansatz gebracht werden. Durch diese steuerliche Regelung wird dem Unternehmen zunächst viel Liquidität entzogen. 

Auslagerung auf eine Rentner GmbH

Diese Handlungsalternative wurde bisher von den Steuerberatern präferiert. Hierbei wird die Pensionszusage auf eine bereits bestehende oder neu zu gründende GmbH mit den notwendigen finanziellen Mitteln und den zugehörigen Pensionsrückstellungen übertragen.

Der klare Vorteil bei dieser Lösung ist die rechtliche Enthaftung des bisher für die Pensionszusage verpflichteten und nun zur Unternehmensnachfolge anstehenden Unternehmens.

Aber auch bei der Rentner GmbH ist der notwendige Auslagerungsbetrag im Jahr der Auslagerung durch die abgebende GmbH nur teilweise steuerlich geltend zu machen (§ 4f Abs. 1 EStG). Die steuerliche Anrechnung des zunächst nicht geltend gemachten Auslagerungsbetrages muss in diesem Fall inklusive des Übertragungsjahres über 15 Wirtschaftsjahre verteilt werden.

Weiterer Nachteil der Rentner GmbH:

Bei einer Pensionszusage ist es generell so, dass beim Tode des Versorgungsberechtigten (also dem Wegfall der Versorgungsverpflichtung) die Pensionsrückstellungen aufgelöst werden müssen. Das zieht eine Steuerlast nach sich, die manche Unternehmen in Liquiditätsengpässe bringen kann. Bei der Auslagerung der Pensionszusage auf eine Rentner GmbH wird dieser Nachteil mitgegeben.
Übrigens bei der Auslagerung auf einen Pensionsfonds besteht dieses Problem nicht mehr.

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